Windkraft am Asberg

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Die Nichtbeteiligung des Ortsgemeinderates Vettelschoß durch den Vettelschoßer Ortsbürgermeister (und wohl auch des Verbandsgemeinderates Linz durch den Verbandsbürgermeister) bei der Erstellung der Stellungnahme der VG Linz zum Flächennutzungsplan Windkraft VG Unkel ist zu kritisieren, mehr Information und Transparenz hätten zur Versachlichung beitragen können. Wir  hätten schon in der ersten Offenlage unsere Einwendungen detailliert und in Kenntnis und unter Berücksichtigung der in Linz vorliegenden Unterlagen, fristgerecht darlegen können.

Es besteht Konsens unter allen Parteien und in der Bevölkerung seit dem Atomausstieg  und mit Blick auf den Klimawandel (CO 2-Reduzierung), die Verknappung der Rohstoffe und nicht zuletzt auf die steigenden Energiekosten:  Wir brauchen  Windkraft. Das Wie und Wo wird je nach Interesse ausgelegt und propagiert, populistische und wahlkampfrhetorische  Schuldzuweisungen sind an der Tagesordnung. Woran es mangelt, ist die notwendige Sachlichkeit.

 Vorgaben zur Windkraft gibt es  auf allen Ebenen, in  RLP sind sie im Landesentwicklungsplan  (LEP) geregelt.

 Dessen Fortschreibung erfolgte nach umfangreichem Anhörungsverfahren am 16.4.13 durch das  Kabinett.
Änderungen im Verfahren ergaben sich u.a. folgende:

  • alter Laubwald wird besonders unter Schutz gestellt (Windbruchflächen,  Fichtenwälder sind zu bevorzugen)
  • Entfernung zu Wohn- und Mischgebieten jetzt einheitlich 800 m – (für uns in Kalenborn als Mischgebiet vergrößert sich die Entfernung um  50 m gegenüber 2009)
  • FFH-Flächen können in  bestimmten Situationen Standorte für Windräder werden.
    „Denn während bei einigen Gebieten Windkraftanlagen dem Schutzzweck nachweislich entgegenlaufen, würden die Windräder in anderen Gebieten, in denen der Schutzzweck zum Beispiel in der Erhaltung von Grastypen oder Bodentieren (z.B. Feuersalamander oder Gelbbauchunke) besteht, keine Auswirkungen haben, wenn bestimmte Maßgaben beachtet werden. Eine solche Einzelfallprüfung verlangt das Bundesnaturschutzgesetz in § 34 BNatSchG“.

 Zum FFH-Gebiet Asberg liegen uns bislang folgende Informationen vor:

Laut Aussagen im bisherigen Flächennutzungsplanverfahren sollen dort relativ wenige Wildtiere leben und keine Vogelhorste vorkommen, das Fledermausvorkommen sei noch zu prüfen.

Ein FFH-Gebiet brauche regelmäßig Geld für dauerhafte Erhaltung und Pflege (das Gelände sich selbst überlassen, würde ein Versanden bedeuten und folgerichtig das Aussterben der Gelbbauchunke). Laut Nabu fehle es oft an Geld und ehrenamtlichen Helfern. Diese Situation kann sich aber durch die Diskussion um Windkrafträder mittlerweile verbessert haben.

Landespflegerischer Ausgleich  zur Windkraft hätte am Asberg beim dauerhaften Schutz der Gelbbauchunke vielleicht auch nützlich sein können. War zunächst die Rede davon, der Nabu  sehe Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen einer Befreiung des FFH-Gebietes zuzustimmen, so sprachen Nabu und BUND sich zuletzt aber gegen eine Befreiung aus (LKWs zur Errichtung der Anlage könnten die Unken überfahren…)

Wie ist der Erhalt der schützenswerten Gelbbauchunke auf Dauer gesichert?

Abschließende Erkenntnisse hierzu versprechen wir uns von Gutachten und Stellungnahmen zur Befreiung des FFH-Gebietes  im weiteren Verfahren.

Bei Windkraftanlagen muss laut LEP beachtet werden

  • ·         ausreichend windhöffige Standorte (möglichst  5,8-6 m/sec)
  • ·         Veränderungen Landschaft nur bedingt (Erhalt von Landschaftsbildern möglichst gewährleisten), bestimmte
    Gebiete von vornherein ausgeschlossen (Flusstäler, Kulturlandschaffen …)
  • ·         Naturschutzgebiete (stehen unter Genehmigungsvorbehalt)
  • ·         Sicherheitsabstände (zur Bebauung, Straßen, Leitungen, Schutzzonen…)
  • ·         Immissionsschutz (Lärmschutzwerte sind einzuhalten)
  • ·         Verschattung (höchstens 30 min. Verschattung/Tag,  höchstens 30 Std./Kalenderjahr was real bedeutet 8
    Std/Jahr, da ja nicht jeden Tag Sonne ist, ansonsten Abschaltautomatik)
  • ·         Standorte: Nähe zu Leitungsnetzen muss gegeben, Zuwegung mit geringem Aufwand möglich sein
  • ·         Anforderungen an Sicherheit (Wartung, Flächenverbrauch, Brandschutz, Standfestigkeit, Eiswurf …)
  • ·         Vorgaben zum Wald (Flächen mit Windwurf oder Fichtenwald bevorzugt zu nutzen, alter Laubbestand ist
    auszunehmen)
  • ·         Bereiche mit stark bevölkertem Wildtierbestand erhalten
  • ·         FFH-Gebiete nur bei nachweislich positiven Auswirkungen befreien (keine erhebliche Beeinträchtigung des
    Schutzzweckes erlaubt)
  • ·         sehr strikte Vorgaben bei gefährdeten Vogelarten (Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäusen, Uhu ….. (Abstände zu
    Horsten und Nahrungshabitaten)),
    Rastplätze, Strecken Zugvögel auszusparen
  • ·         Ausgleichsmaßnahmen möglichst vor Ort
  • ·         Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein
  • ·         Akzeptanz Bevölkerung muss gegeben sein (mehrheitliche Befürwortung, Kommunen sollen vor Ort befrieden)

Dabei können auch 2 % des Waldes des waldreichsten Bundeslandes in Deutschland für diese Anlagen genutzt werden.
„Die Höhenrücken mit großer Windhöffigkeit sind meist bewaldet. Dort können besonders leistungsfähige Anlagen errichtet werden und mit relativ wenigen Anlagen eine große Energieausbeute erzielt werden. Dies führt zur Vermeidung einer wesentlich größeren Zahl von Anlagen auf tiefer gelegenen Standorten.
Ausgeschlossen von der Nutzung sind altholzreiche Laubwälder. Dadurch wird der Ausbau naturverträglich gesteuert. Oft ist es ökologisch vorteilhafter beispielsweise monotone Fichtenwälder statt artenreicher Grünlandstandorte für die Windkraft zu nutzen. Der Rotmilan benötigt Grünlandflächen, aber keine Fichtenwälder – so auch die in ihrem Bestand gefährdeten Wiesenbrüter. Fledermausquartiere befinden sich ganz überwiegend in alten Laubholzbeständen, aber nicht im Fichtenwald.“

 Für Kommunen wird die Steuerung über Flächennutzungspläne zugelassen.

 Ein Flächennutzungsplan für Windkraftanlagen bedingt:

  •  ·         Umweltbericht
  • ·         FFH Vorprüfung
  • ·         Artenschutzrechtliche Prüfung – Avifauna
  • ·         Artenschutzrechtliche Potentialanalyse
  • ·         Landschaftsbildvisualisierung (Sichtbarkeitsanalyse)
  • ·         Landesplanerische Stellungnahme
  • ·         ggf. Befreiung FFH-Gebiet
  • ·         öffentliche Auslegung, Beteiligung Bürger
  • ·         Beteiligung (über Kreis) Behörden und Träger öffentlicher Belange, nachbarschaftl. Abstimmung

 Zum FNP-Verfahren Unkel aktuell: 

  • ·         Frühzeitige Offenlage Bürger und Behörden etc. (bis 6 bzw. 11.3.13)
  • ·         Antrag Landesplanerische Stellungnahme
  • ·         Antrag Befreiung FFH-Gebiet

 In dieser Phase befinden wir uns zurzeit 

  • ·         Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
  • ·         erneute Offenlage
  • ·         Anregungen und Bedenken  Privater, Behörden möglich
     (zu diesem Zeitpunkt wären konkrete Standorte Windräder, Umfang Gesamtfläche etc. bekannt sowie alle anderen Unterlagen, auch die jetzt noch fehlenden, z. B. Landschaftsbildanalyse, Fledermausvorkommen …),
    jetzt exaktere Eingaben, Anregungen und Widersprüche möglich
  • ·         Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
  • ·         Beschluss VG Rat Unkel (oder – falls nötig – weitere Offenlage)

Sollte es zu einem Satzungsbeschluss Flächennutzungsplan Windkraft VG Unkel kommen, ist eine Normenkontrollklage möglich.

Transparenz, Information muss gewährleistet sein – nachbarschaftl. Beteiligung wurde von uns eingefordert.

Die Öffentlichkeitsarbeit VG Unkel vor der ersten Offenlage ist nicht von uns als Nachbargemeinde zu bewerten, als geglückt erscheint sie nicht. 

Ein Flächennutzungsplan bringt grundsätzlich Rechtssicherheit sowohl was die Vorrangfläche, die Vorbehaltsflächen für Windkraft aber auch die Ausschlussflächen betreffen. Im Verfahren werden alle Parameter erfasst, ausgewertet und einer Beurteilung zugeführt, gegen diese dann auch der Weg der Normenkontrollklage offen steht.

Windenergieanlagen sind bauplanerisch privilegiert und grundsätzlich außerhalb der Ortslagen gem. Planersatzregelung des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch zulässig (bei gesicherter Erschließung und Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen, s.o.).

Auf kommunaler Ebene (Flächennutzungsplan) lässt der Gesetzgeber die Möglichkeit der planerischen Steuerung durch positive Standortzuweisungen zu. Ein Ausschluss des gesamten Gemeindegebietes ist nicht zulässig.

Im Klartext, die EVM könnte auch ohne Flächennutzungsplan die Anlage planen, müsste sich aber genau wie im Flächennutzungsplanverfahren den oben aufgeführten Kriterien unterwerfen.

Wo Verbandsgemeinden keine Vorranggebiete festlegen wollen, gilt die Privilegierung nach Baugesetzbuch.

Dies war auch 2009 Grundlage und Sinn der gemeinsamen Studie der VG Linz und der VG Unkel, für Windkraftanlagen, Flächen auszuweisen und/oder auszuschließen.

Aufgrund zwischenzeitlich im Verlauf zur Anhörung der Fortschreitung des LEP stehende Änderungen, die im nun endgültig beschlossenen Entwurf nicht alle übernommen wurden, war seitens der VG Unkel das 2009 gemeinsam mit Linz erarbeitete Gebiet erheblich erweitert worden, wohl wissend, dass das Gebiet sensibel ist und es Gründe für eine deutliche Verkleinerung geben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatte sich die VG Unkel dazu entschlossen, das gesamte Gebiet einer ausführlichen Prüfung zu unterziehen.

Weitaus sinnvoller wäre es grundsätzlich, wenn alle Kommunen des Kreises zusammenarbeiten und gemeinsame Gebiete, und zwar die, die am besten geeignet und relativ unproblematisch sind,  ausweisen würden. Da  fragen wir uns jedoch, warum hat die VG Linz nicht am Klimaschutzkonzept des Kreises Neuwied teilgenommen, als einzige VG im Kreis, die Frage nach dem Warum wollte uns  hier bislang niemand beantworten.

Das Konzept des Kreises  wurde vor kurzem vorgestellt, fordert zu mehr Zusammenarbeit auf und regt Genossenschaften an, an denen sich Kommunen  beteiligen können mit dem Ziel, Windkraft zentriert (z.B. an der A 3 oder der Mülldeponie Linkenbach) zu errichten, Gewinn und Lasten wären unter den Kommunen auszugleichen, bestenfalls sollten auch Bürger beteiligt werden, nur so könne die Akzeptanz gewonnen werden.

Dass Kommunen mit Windkraft Geld verdienen wollen, ist grundsätzlich nicht verwerflich.

Pachtzahlungen und Gewerbesteuer der Anlagen dienen Kommunen zur Finanzierung ihrer Daseinsvorsorge.

Gerade Gemeinden wie wir, die sehr viel Land (auch sensible große Waldgebiete – s. Willscheider Berg oder in Windhagen: Stockhausen) für ihre Gewerbe- und Baugebiete verbraucht haben und das auch noch weiter planen, sollten zum Thema Flächen- und Waldverbrauch nicht so lautstark den Zeigefinger heben, was aber nicht bedeutet, dass sich alle bei Gewerbegebieten und Windkraftanlagen … an die vorgegebenen Bedingungen zu halten haben und wir als betroffene Nachbargemeinde auf die Einhaltung hinwirken müssen. Wir meinen, Bürgerinitiativen können in Flugblättern die Wirklichkeit überzeichnen, Bürger sollen ihre Ängste und Einwendungen vorbringen. Kommunen aber müssen  s a c h l i c h   über ihre Beteiligung am FNP Anregungen und Bedenken vortragen. Stimmungsmache ohne belastbare Fakten ist nicht hilfreich.

Sollte also die VG Unkel überhaupt unter Betrachtung der Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit an dem Vorhaben Windräder am Asberg festhalten, fordern wir zur zweiten Beteiligung der Behörden und damit auch der Beteiligung der Gemeinde Vettelschoß als Nachbarn bei Orts- und Verbandsbürgermeister ein, nicht wieder „vergessen“ zu werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen dann auch detailliertere, weitere Erkenntnisse vor, u.a.

  • ·         Auskunft über Vorkommen der Fledermäuse
  • ·         Landschaftsbildvisualisierung (Sichtbarkeitsanalyse)
  • ·         Landesplanerische Stellungnahme
  • ·         Stellungnahmen/Bewertungen zum Antrag Befreiung FFH-Gebiet
  • ·         exakte vorgesehene Standorte der Anlagen, Anzahl, Höhe, Art
  • ·         Abstandsflächen (zur Wohnbebauung, zu  Horsten und Habitaten schützenwerter Vögel, zum Naturpark Siebengebirge, zu Gewässern, zum altem  Waldbestand, zu Fledermausvorkommen, zu Stromtrassen, zu Straßen, zu Kulturlandschaften …)

Wir werden im weiteren Verfahren genau prüfen, ob alle Vorgaben (zu Lärmschutz, Abstände, Naturschutz, Verschattung ….), die laut geltender Fortschreibung LEP zu beachten sind, eingehalten werden, nicht nur der Mindestabstand zu unserem Ortsteil Kalenborn von mindestens 800 m.

Was in Deutschland, das sehr dicht besiedelt ist, nicht zu vermeiden sein wird, ist, dass man Windräder sehen wird. Der alleinige Anblick von Windrädern ist kein Ausschlussgrund für die Errichtung von Windkraftanlagen (mit festgelegten Ausnahmen wie Flusstälern, Kulturlandschaften …) Wir brauchen  zur Daseinsvorsorge Infrastruktur wie Baugebiete, Autobahnen, Stromtrassen, Funkmaste…. und eben zur Energieerzeugung auch Windräder. 

Wir würden einer Zusammenarbeit auf Kreisebene – gemeinsam geeignete Gebiete zu suchen, zu beplanen, Gewinn und Lasten gerecht auszugleichen, Bürger zu beteiligen, wie im Klimaschutzkonzept des Kreises Neuwied angeregt – den Vorzug geben.