Bewirbt sich für Vettelschoß wieder „nur“ ein Bürgermeisterkandidat?????

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Warum kandidiert niemand von der Offenen Liste der SPD für das Amt des  Ortsbürgermeisters?

Zunächst einmal ist ein Amt als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister in Vettelschoß unter den gegebenen Umständen mit außergewöhnlich großem Aufwand verbunden. Es wird sehr viel Einsatz/Zeit neben einer Menge Sachkenntnis gefordert, aber auch die Fähigkeit, Visionen zu entwickeln und teamfähig zu sein. Bestenfalls sollte ein Bürgermeister  die Befähigung zum Gestalten, Handeln, Einstecken können, Führen, Verhandeln,  Überzeugen, Kompromisse eingehen, „Nicht-jedem-nach-der-Nase-reden“ ….haben.

In den letzten Jahren wurden die Aufgaben des Ortsbürgermeisters von Vettelschoß durch den Amtsinhaber derart erweitert, dass das einstige Ehrenamt nunmehr ein Vollzeitjob darstellt mit vielen Überstunden am Abend (Sitzungen). Die Gemeinde hat nach dem Willen der CDU-Mehrheitsfraktion unter Leitung von Ortsbürgermeister Schneider Aufgaben angehäuft, die nicht zu den Kernaufgaben einer Gemeinde gehören (z.B. Vermarktung und Verwaltung Streif-Gelände). Vieles ist noch unerledigt, schlüssige Konzepte sucht man vergebens. Die Uhr ist nicht kurzfristig und problemlos zurückzudrehen.

Wer kann das alles neben seiner Arbeit oder privaten Verpflichtungen leisten?

Es gibt zahlreiche persönliche Gründe, die es keinem von uns, der offenen Liste der SPD,erlauben, das Amt zum jetzigen Zeitpunkt voll umfänglich auszufüllen.

Wir werden uns aber (wie bisher) als Gemeinderatsmitglieder und – wenn die neue Ratsmehrheit so wählt – als tatkräftiger Beigeordneter vernünftigen Lösungen nicht verschließen, vielmehr  aktiv und konstruktiv dazu beitragen, dass sich Wohnen, Arbeiten und Leben in Vettelschoß weiter lohnt.

Zur Info die rechtliche Situation zur Wahl des nächsten Ortsbürgermeisters:

§ 53
Wahl der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
(2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.