Corona – Infektionsschutzgesetz

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Meinung der Redaktion

Infektionsschutzgesetz

 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Ist unsere Demokratie durch zeitlich befristete Einschränkung von Grundrechten gefährdet? Nein!

Werden die gewählten Volksvertreter beteiligt? Ja!
(was nicht bedeutet, dass die Beteiligung nicht noch ausbaufähig ist)

Gefährden Leugner oder Verharmloser der Bedrohungen durch die Pandemie und  vermeintliche „Verteidiger unserer Grundrechte“ Menschenleben, Zukunft?


Nur wer die Pandemie – so weit als möglich – beherrscht, unterstützt nachhaltig Wirtschaft, Bildung, Gesundheitswesen, Sozialstaat, Familienleben, Reise- und Freizeitaktivitäten, Kultur, soziales Miteinander, Demonstrationsfreiheit….

Zur bestmöglichen Beherrschung

  • ist die Einholung unabhängiger wissenschaftlicher Expertise,
  • ist ständiges Abwägen von Nutzen, Risiken und Auswirkungen,
  • sind mutige, rechtzeitige Entscheidungen, und deren Durchsetzung – selbst dann, wenn diese die  Bevölkerung einschränken (sogar Existenzen bedrohen), durch Maßnahmen/Unterstützung  flankiert, gemildert, aufgefangen –
  • ist das ständige Dazulernen und Korrigieren von Fehleinschätzungen

notwendig, überwacht durch Bevölkerung, Parlamente, Medien und Gerichte.
Wohin (bewusst) aufwiegelnde  Sprache führen kann?, der schaue über den großen Teich….

Es wäre hilfreich, einige Handelnde würden weniger auf Wähler- oder Zuschauer-/Leserstimmen (und damit Werbeeinnahmen) schielen, denn dann würde so manche Äußerung unterbleiben oder anders ausfallen. Denn auch der, der nur aus diesem Kalkül Zweifel sät, Verschwörungstheorien unwidersprochen lässt, betreibt das Geschäft derjenigen, die unsere bisherige Art des Zusammenlebens grundlegend ändern wollen, deren Demokratie nur dann die „richtige“ ist, wenn ihre Meinung, ihre Wahrheit gilt.
Eine kontinuierlich  wiederholte Hauptaussage:  „die anders beurteilende, anders denkende Bevölkerungsmehrheit unterliege Fake-News“, führt dazu (und ist so gewollt), dass Politiker, Medien, Wissenschaftler …..  mit einem einzigen Totschlagargument mundtot gemacht werden (weltweit). Mit der Vielfalt und Berechtigung von Argumenten für und gegen wird sich nicht auseinander gesetzt.
Hier wird bewusst Vertrauen zerstört, ohne Vertrauen funktioniert nichts, keine Demokratie, keine Beziehung, keine Freundschaft. Es ist einfach, über „die“ Politiker, „die“ Medien  …  zu schimpfen, zu sagen, was nicht gut läuft (oftmals ohne Lösungen, deren Umsetzung  mit allen Konsequenzen aufzuzeigen), sich mit allem Für und Wider auseinander zu setzen, erfordert deutlich mehr Anstrengung.
Hinterfragen Sie alles und jeden, informieren Sie sich nicht einseitig, reden Sie nie verächtlich und herabwürdigend über Andersdenkende, lassen Sie das auch anderen nicht durchgehen.
Es gilt, jeden Tag – auf der Arbeit, in der Freizeit, im Familien- und Bekanntenkreis – unsere Grundlagen eines menschlichen Zusammenlebens zu verteidigen, Vereinfachungen, Pauschalisierungen  durch Argumente zu relativieren, Lügen und Halbwahrheiten mit aktivem Widerspruch zu begegnen.

 

Darum geht’s beim neuen Infektionsschutzgesetz

Der Schutz der Verfassung ist die wichtigste Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat. Und genau aus diesem Grund wird mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Denn es geht hier um den besten Ausgleich unterschiedlicher Rechte im Grundgesetz.

Was ist das übergeordnete Ziel?

 

Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes sagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Dieses Grundrecht ist massiv bedroht durch die Corona-Pandemie. Die Gesundheit und das Leben vor allem von alten und kranken Menschen, auch jüngeren mit Vorerkrankungen,  ist stark bedroht. Und zweifellos steigt das Risiko, wenn sich das Virus ungebremst ausbreitet. Die Politik ist also in der Verantwortung, dieses Grundrecht zu schützen.

 

Warum muss das Infektionsschutzgesetz geändert werden?

 

Es geht um Rechtssicherheit. Denn viele Schutzmaßnahmen der Bundesländer wurden von unterschiedlichen Gerichten kassiert, weil es keine entsprechende Rechtsgrundlage dafür gab. Das Parlament gibt nun den Landesregierungen klare Leitplanken, zwischen denen sie sich bewegen können. Es geht um insgesamt 17 Schutzmaßnahmen, die einzeln oder zusammen ergriffen werden können, wenn es die Pandemielage zwingend erfordert. Andere Einschränkungen sind nicht möglich.

 

Welche Grundrechte können zeitlich befristet eingeschränkt werden?

 

Um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, können im neu gefassten Infektionsschutzgesetz andere Grundrechte zeitlich befristet eingeschränkt werden. Es geht dabei zum Beispiel um die Bewegungsfreiheit oder um die freie Berufsausübung. Die Religions- oder auch die Versammlungsfreiheit werden besonders geschützt. Sie können nur eingeschränkt werden, wenn das Virus auf keine andere mögliche Art wirksam eingeschränkt werden kann. Alle denkbaren Schutzmaßnahmen sind festgelegt in § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Auf dieser Grundlage können die Bundesländer dann Rechtsverordnungen erlassen, soweit es die Lage vor Ort erfordert.

 

Alle möglichen Einschränkungen müssen immer gut begründet werden. Es muss also immer klar sein, dass die einzelne Schutzmaßnahme tatsächlich notwendig ist, um die Gesundheit vieler Menschen zu schützen. Diese zwingende Begründung gab es vorher nicht. Gerichte werden weiter über alle Beschlüsse (Bund/Länder) wachen. Wir vertrauen auf unsere unabhängige  Justiz. Deren Rechtsprechung wird von allen Demokraten beachtet werden.

 

Können Grundrechte letztlich dauerhaft eingeschränkt werden?

 

Nein. Jede Verordnung, die ein Bundesland möglicherweise erlassen muss, ist grundsätzlich zeitlich befristet auf vier Wochen. Anschließend ist sie wieder aufgehoben. Falls die Maßnahme für den Gesundheitsschutz vieler Menschen aber weiterhin notwendig sein sollte, muss sie erneut gut begründet werden. Und: Die Schutzmaßnahmen insgesamt im § 28a IfSG sind verknüpft mit der „Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag. Die geltende Feststellung ist zunächst befristet bis zum 31. März 2021.

 

Impfpflicht?

Nein! Zwar ist in den Sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz zum Teil auch von „Zwangsimpfungen“, „Impfpflicht“, oder auch von einem „Vollzug durch die Bundeswehr“ die Rede. Das alles ist aber Quatsch! Wer beispielsweise von einer Reise aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehrt, muss die üblichen Regeln für Quarantäne einhalten beziehungsweise einen Corona-Test machen – wie bisher auch. Wer stattdessen eine Impfung nachweisen kann, muss das natürlich nicht. Einreisen können aber selbstverständlich alle. Und eine Impfpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben. Und „Vollzug durch die Bundeswehr“ in § 54a IfSG regelt den Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten. Denn für sie sind nicht die Gesundheitsämter zuständig, sondern die Bundeswehr selbst. Es geht also nicht um den Einsatz der Bundeswehr gegen die eigene Bevölkerung, wie manche behaupten.

 

 

Einen Vergleich der Novelle des Infektionsschutzgesetzes mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933, den manche Kritikerinnen und Kritiker ziehen, ist falsch und Stimmungsmache. Damals hatte sich der Reichstag selbst entmachtet und die Gesetzgebung auf Reichskanzler Adolf Hitler übertragen.
Ziel des Gesetzes ist vielmehr, die Maßnahmen, die die Bundesländer zum Schutz der Bevölkerung in der Corona-Pandemie per Rechtsverordnung erlassen können, genauer zu definieren und die Beteiligung des Bundestags zu stärken.

So  wird konkretisiert, durch welche Maßnahmen im Rahmen einer epidemischen Lage welche Grundrechte zu welchem Zweck und wie lange befristet eingeschränkt werden dürfen, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Bundesregierung muss dem Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage berichten. Diese epidemische Lage beschließt der Bundestag, er befristet sie und er kann sie jederzeit wieder aufheben.